Fachärztin für Hautkrankheiten

Ihre private Arztrechnung

Liebe Patienten,

als „Privatärztin“ rechne ich meine ärztlichen Leistungen nicht (mehr) über die „Chipkarte“ der gesetzlichen Krankenkassen ab. Stattdessen erhalten Sie eine Arztrechnung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die Sie selbst begleichen müssen.

Privatversicherte können ihre Arztrechnung (wie gewohnt) bei ihrer Versicherung zur Erstattung einreichen.

Hinweis: Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung von Privatversicherten im Basis- oder Standardtarif, von Versicherten von Sonderkassen (wie Postbeamtenkrankenkasse oder Krankenkassenversorgung der Bundesbahnbeamten) sowie von Bundeswehrsoldaten und Polizeivollzugsbeamten außerhalb ihrer freien Heilfürsorge zu ermäßigten Gebührensätzen wurde den Kassenärztlichen Vereinigungen und ihren Vertragsärzten übertragen. Soldaten der Bundeswehr und Polizeivollzugsbeamte können außerdem von Ärzten, die entsprechende Vereinbarungen zwischen Hartmannbund, NAV-Virchowbund sowie Marburger Bund und den Bundesministerien der Verteidigung bzw. des Inneren als für sich verbindlich anerkennen, zu ermäßigten Gebührensätzen privatärztlich behandelt werden. Ich bin keine Vertragsärztin und bin nicht den genannten Vereinbarungen beigetreten. Somit behandle ich solcherart Versicherte zu den allgemeinen Gebührensätzen, wie alle meine Patienten.

Gesetzlich Versicherte können ebenfalls versuchen, ihre Arztrechnung bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung einzureichen. Ich habe gehört, dass gesetzliche Krankenkassen schon teilweise bereit sind, diese GOÄ-Arztrechnungen zu erstatten. Sie als Patient könnten ggf. folgende Argumente vorbringen: Es handelt sich (nicht um eine Schönheits- oder alternativmedizinische Behandlung, sondern) um eine „klassische schulmedizinische“ hautärztliche Behandlung, auf die Sie als Patient grundsätzlich auch im kassenärztlichen System Anspruch hätten, insbesondere wenn Sie von Ihrem Hausarzt eine diesbezügliche Überweisung zum Hautfacharzt erhalten haben. Vielleicht haben Sie aber bei einem kassenärztlich tätigen Hautfacharzt keinen (z. B. der Dringlichkeit) entsprechenden Termin erhalten können.

Einen Anspruch auf die Erstattung Ihrer privaten Arztrechnung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse gibt es aber nicht. Sie sind, wie gesagt, in jedem Fall selbst für die fristgemäße Bezahlung verantwortlich.

Den Rechnungsversand und das Mahnverfahren habe ich an eine privatärztliche Verrechnungsstelle, die PVS Schleswig-Holstein/Hamburg, abgegeben, von der Sie Ihre Rechnung zugeschickt bekommen.

Vor der ärztlichen Konsultation bei mir erhalten Sie eine entsprechende Einwilligungserklärung, die Sie am besten schon zu Hause in Ruhe lesen und ausgefüllt und unterschrieben mitbringen.

Bargeld- oder Kartenzahlung sind in meiner Praxis nicht möglich.